Für die im Arbeitsschutzgesetz festgelegte Pflicht zur Dokumentation betrieblichen Arbeitsschutzhandelns gibt es keine formalen Vorgaben, in welcher Form Unterlagen zur Ergebnisdokumentation vorgehalten werden müssen. Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
Wenn überhaupt werden in Unternehmen aktuellen Ergebnisse der Gefährungsbeurteilung oft nur in Einzeldokumenten auf verschiedenen Ebenen und auf verschiedenen Betrachtungsebenen dargestellt.
Durch uns erhalten Sie für Ihr Unternehmen nach Bedarf online
verfügbare Dokumente zur potentiellen Gefährdung durch
psychische Belastungen oder klassische Gefährdungsfaktoren und
zu den Ergebnissen der Begehungen in Form von 3D Scans.
Sehen Sie selbst und finden Sie unter folgendem
Link hochpräzise 3D Captures einer technischen Anlage inklusive
Tag's.
Darüber hinaus überprüfen wir auf Wunsch Ihre Organisation nach
§3 ArbSchG und ob ausreichend geeignete Arbeitsschutzpersonen
und -fachleute nach DGUV V2 bestellt wurden.