Für die im Arbeitsschutzgesetz festgelegte Dokumentationspflicht des betrieblichen Arbeitsschutzes gibt es keine formalen Vorgaben zur Form der Unterlagen. Der Arbeitgeber muss jedoch über die erforderlichen Dokumente verfügen – angepasst an die Art der Tätigkeiten und die Anzahl der Beschäftigten. Diese müssen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen sowie deren Überprüfung nachvollziehbar abbilden.
Werden in Ihrem Unternehmen aktuellen Ergebnisse der Gefährungsbeurteilung oft nur in Einzeldokumenten auf verschiedenen Ebenen und auf verschiedenen Betrachtungsebenen dargestellt?
Wir stellen Ihnen bei Bedarf online verfügbare Dokumente zu
potenziellen Gefährdungen durch psychische Belastungen und
klassische Gefährdungsfaktoren bereit. Zudem erhalten Sie auf
Wunsch die Ergebnisse unserer Begehungen als hochpräzise
3D-Scans.
Sehen Sie selbst und finden Sie unter folgendem
Link hochpräzise 3D Captures einer technischen Anlage inklusive
Tag's.
Darüber hinaus prüfen wir auf Wunsch, ob Ihre Organisation den
Anforderungen nach §3 ArbSchG entspricht und ob ausreichend
qualifizierte Arbeitsschutzfachkräfte gemäß neuer DGUV V2
bestellt wurden.